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   OVG Hamburg, 26.02.1998 - 4 Bs 4/98   

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https://dejure.org/1998,10187
OVG Hamburg, 26.02.1998 - 4 Bs 4/98 (https://dejure.org/1998,10187)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.1998 - 4 Bs 4/98 (https://dejure.org/1998,10187)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Februar 1998 - 4 Bs 4/98 (https://dejure.org/1998,10187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizei- und Ordnungsrecht: Hausverbot für eine Asylbewerberunterkunft nach Rauschgifthandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hausverbot; Asylbewerber; Gemeinschaftsunterkunft; Drogenhandel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 55
  • NVwZ 1999, Beilage Nr. 6, 55
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.1998 - 4 Bs 4/98
    Die Verletzung der Anhörungspflicht ist hier unbeachtlich, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 HmbVwVfG die erforderliche Anhörung bis zum Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.8.1982, BVerwGE 66 S. 111, 114; U.v. 14.10.1982, BVerwGE 66 S. 184, 189; Knack/Klapp-stein, VwVfG , 4. Aufl. § 45 RdNr. 3.3.2; Kopp, VwVfG , 6.Aufl., § 45 Rdnr. 39) und vorliegend auch nachgeholt worden ist.

    Es genügte, daß der Antragsteller durch den Erhalt der Verfügung von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis und damit zugleich Gelegenheit erhalten hat, sich im Rahmen des Rechtsbehelfs des Widerspruchs zu diesen Tatsachen zu äußern und alles vorzubringen, was sich gegen die Verfügung anführen ließ (BVerwG, U.v. 17.8.1982, aaO; BVerwG U. v. 14.10.1982, aaO).

    Die Antragsgegnerin hat das Vorbringen des Antragstellers, wie erforderlich, zur Kenntnis genommen und berücksichtigt (BVerwG, U.v. 17.8.1982, aaO), was auch während eines Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO geschehen kann (vgl. Kopp, aaO, § 45 Rdnr. 40 mwN, a.A. BVerwG, U.v. 15.12.1983, BVerwGE 68, 267, 275 für einen mit dem vorliegenden nicht zu vergleichenden Sachverhalt).

  • BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81

    Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.1998 - 4 Bs 4/98
    Die Verletzung der Anhörungspflicht ist hier unbeachtlich, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 HmbVwVfG die erforderliche Anhörung bis zum Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.8.1982, BVerwGE 66 S. 111, 114; U.v. 14.10.1982, BVerwGE 66 S. 184, 189; Knack/Klapp-stein, VwVfG , 4. Aufl. § 45 RdNr. 3.3.2; Kopp, VwVfG , 6.Aufl., § 45 Rdnr. 39) und vorliegend auch nachgeholt worden ist.

    Es genügte, daß der Antragsteller durch den Erhalt der Verfügung von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis und damit zugleich Gelegenheit erhalten hat, sich im Rahmen des Rechtsbehelfs des Widerspruchs zu diesen Tatsachen zu äußern und alles vorzubringen, was sich gegen die Verfügung anführen ließ (BVerwG, U.v. 17.8.1982, aaO; BVerwG U. v. 14.10.1982, aaO).

  • BVerwG, 15.12.1983 - 3 C 27.82

    Voraussetzungen für das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" bezüglich einer Anhörung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.1998 - 4 Bs 4/98
    Die Antragsgegnerin hat das Vorbringen des Antragstellers, wie erforderlich, zur Kenntnis genommen und berücksichtigt (BVerwG, U.v. 17.8.1982, aaO), was auch während eines Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO geschehen kann (vgl. Kopp, aaO, § 45 Rdnr. 40 mwN, a.A. BVerwG, U.v. 15.12.1983, BVerwGE 68, 267, 275 für einen mit dem vorliegenden nicht zu vergleichenden Sachverhalt).
  • VG Hamburg, 21.01.1997 - 4 VG 6582/96
    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.1998 - 4 Bs 4/98
    Auch das Hausverbot findet seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 SOG (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 24.8.1994 - OVG Bs III 213/94; VG Hamburg, B.v. 21.1.1997 - 4 VG 6582/96) und dient dazu, die Sicherheit und Ordnung in den von der Antragsgegnerin als Unterkunft an Obdachlose und Asylbewerber vergebenen Räumen aufrecht zu erhalten und Störern gegebenenfalls den Zutritt zu versagen.
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